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   BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92   

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https://dejure.org/1992,6837
BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92 (https://dejure.org/1992,6837)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1992 - 1 StR 255/92 (https://dejure.org/1992,6837)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - 1 StR 255/92 (https://dejure.org/1992,6837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unzulässigkeit einer Aufklärungsrüge mangels einer bestimmten Beweisbehauptung - Verbot der Doppelverwertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1984 - 2 StR 664/84

    Strafzumessung bei minder schwerem Fall

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
    Begründet allerdings der Tatrichter im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung den minder schweren Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) u.a. mit dem Aufdeckungsbeitrag des Angeklagten, so scheidet eine nochmalige Milderung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB wegen des Verbots der Doppelverwertung (§ 50 StGB) aus (BGH StV 1985, 107; Körner aaO).
  • BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
    Sie beschränkt sich nämlich keineswegs nur auf die Preisgabe von Auftraggebern oder Hinterleuten, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat; vielmehr gilt sie ebenso bei Angaben über sonstige Tatbeteiligte, also auch etwaige Mittäter und Gehilfen, sowie deren Tatbeiträge (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5 und 10, Tat 1).
  • BGH, 21.04.1989 - 3 StR 95/89

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
    Beide Möglichkeiten sind, wenn die Bedingungen des § 31 BtMG erfüllt sind, stets zu prüfen (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.04.1988 - 3 StR 96/88

    Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) auf Grund eines

    Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
    Sie beschränkt sich nämlich keineswegs nur auf die Preisgabe von Auftraggebern oder Hinterleuten, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat; vielmehr gilt sie ebenso bei Angaben über sonstige Tatbeteiligte, also auch etwaige Mittäter und Gehilfen, sowie deren Tatbeiträge (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5 und 10, Tat 1).
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