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BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unzulässigkeit einer Aufklärungsrüge mangels einer bestimmten Beweisbehauptung - Verbot der Doppelverwertung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.12.1984 - 2 StR 664/84
Strafzumessung bei minder schwerem Fall
Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
Begründet allerdings der Tatrichter im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung den minder schweren Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) u.a. mit dem Aufdeckungsbeitrag des Angeklagten, so scheidet eine nochmalige Milderung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB wegen des Verbots der Doppelverwertung (§ 50 StGB) aus (BGH StV 1985, 107;… Körner aaO). - BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88
Voraussetzungen der Strafmilderung
Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
Sie beschränkt sich nämlich keineswegs nur auf die Preisgabe von Auftraggebern oder Hinterleuten, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat; vielmehr gilt sie ebenso bei Angaben über sonstige Tatbeteiligte, also auch etwaige Mittäter und Gehilfen, sowie deren Tatbeiträge (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5 und 10, Tat 1). - BGH, 21.04.1989 - 3 StR 95/89
Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
Beide Möglichkeiten sind, wenn die Bedingungen des § 31 BtMG erfüllt sind, stets zu prüfen (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 m.w.Nachw.). - BGH, 06.04.1988 - 3 StR 96/88
Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) auf Grund eines …
Auszug aus BGH, 21.05.1992 - 1 StR 255/92
Sie beschränkt sich nämlich keineswegs nur auf die Preisgabe von Auftraggebern oder Hinterleuten, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat; vielmehr gilt sie ebenso bei Angaben über sonstige Tatbeteiligte, also auch etwaige Mittäter und Gehilfen, sowie deren Tatbeiträge (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5 und 10, Tat 1).